Satzung

Satzung

1. Sportkegelklub „ Gut Holz“ Stadtroda e.V.

§ 1 – Name, Sitz u. Vereinstätigkeit

  1. Der 1. Sportkegelklub „Gut Holz“ Stadtroda e.V. (im Folgenden 1. SKK genannt) ist der freiwillige Zusammenschluss von natürlichen Personen in der näheren Umgebung von Stadtroda, welche Kegeln sowohl als Leistungssport, als auch als Freizeitsport oder Ausgleichssport betreiben.
  2. Der 1. SKK hat seinen Sitz in Stadtroda und ist in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Stadtroda eingetragen. Er ist dem Landesportbund Thüringens, Fachverband Kegel angeschlossen. Die jeweiligen Satzungen und Ordnungen werden anerkannt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des 1. SKK ist die Förderung und planmäßige Pflege des Kegelsports und eine sinnvolle Freizeitgestaltung.
  2. Der 1. SKK bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports, besonders setzt er sich für die Betreuung der Jugend ein.
  3. Der 1. SKK dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der 1. SKK ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Der 1. SKK ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des 1. SKK dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
  2. Der 1.SKK besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h., aus aktiven und passiven Mitgliedern.
  3. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts werden.
  4. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Neu hinzukommende Kegler, die in den Verein aufgenommen werden wollen, haben dies dem 1. Vorsitzenden anzuzeigen. Er stellt sie den Mitgliedern beim Kegelabend vor. Wenn am ersten bis dritten Trainingstag gegen die neu hinzukommenden Mitglieder keine Einwendungen beim Vorstand vorgebracht werden, so vollzieht dieser die Aufnahme.
  5. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
  6. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Gleichzeitig erteilt damit der Erziehungsberechtigte grundsätzlich seine Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechtes gem. § 7 Abs. 1 dieser Satzung.
  7. Für verdienstvolle und langjährige Mitgliedschaft können Mitglieder durch den Vorstand als „Ehrenmitglied“ geehrt werden. Weitere Möglichkeiten der Ehrung von Mitgliedern (Ehrenurkunde, Medaillen u.a.) können vom Vorstand eigenverantwortlich oder auf Vorschlag aus der Mitgliedschaft genutzt werden.

§ 4 – Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei und ist dem Vorsitzenden schriftlich zum Quartalsende zu erklären. Im vierten Quartal gilt als Termin der 15.11. des laufenden Jahres. Die rückständigen Vereinsbeiträge sind zu begleichen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche mehr gegen den Verein.
  2. Der Ausschluss aus der Mitgliedschaft erfolgt
    1. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung

    und

    1. bei unehrenhaftem Betragen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Dem Betroffenen ist vor der Vorstandschaft, bei Einspruch auch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 5 – Einnahmen u. Ausgaben

  1. Die Einnahmen des 1. SKK setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder, freiwilligen Spenden und Zuwendungen, aus der Vermietung der Kegelbahn und Überschüsse aus durchgeführten Veranstaltungen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge (Monatsbeiträge und Verteilung der Mittel) werden durch die Finanz- und Beitragsordnung geregelt. Notwendige Änderungen obliegen der Leitung des Vereins.
  3. Der 1. Vorsitzende ist mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu Willenserklärungen, die den 1.SKK in der Höhe bis zu Euro 200, -belasten, berechtigt. Darüber hinausgehende Beträge erfordern die Zustimmung der Vereinsvorstandschaft.
  4. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel wird durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben geführt.

§ 6 – Vereinsführung

  1. Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft und dem Ausschuss.
  2. Die Vorstandschaft bilden:
    Erster Vorsitzender
    Zweiter Vorsitzender
    Finanzwart
    Schriftführer und
    weitere 3 Vorstandsmitglieder
  3. Den Vereinsausschuss bilden:
    die Vorstandschaft
    die Spielführer jeder Mannschaft
  4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Sollte der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sein, so ist der Schriftführer vertretungsbefugt.
  5. Die Vorstandschaft verwaltet das Vereinsvermögen zu treuen Händen. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Finanzwart und der Schriftführer erhalten Zeichnungsberechtigung.
  6. Für Handlungen und Schulden der Vorstandschaft bei Ausübung von Vereinsangelegenheiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen und nicht das Privatvermögen.
  7. Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende oder der Schriftführer, hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einblick zu nehmen, die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlungen festzusetzen.
  8. Gegen Beschlüsse der Vorstandschaft steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen.
  9. Bei Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstandsmitgliedes wird eine Mitgliederversammlung einberufen, welche Nachwahlen vollzieht.
  10. Die Vorstandschaft kann:
    1. alle Angelegenheiten, auch solche, über die sie endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung unterbreiten

    und

    1. jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen.
  11. Der Vereinsausschuss ist in erster Linie für gesellschaftliche Belange zuständig und hat in Streitfällen und Ehrensachen zu entscheiden.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr haben in allen Mitgliederversammlungen beratende und beschließende Stimme. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.
  2. Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder.
  3. Aktive Mitglieder haben soweit wie möglich am angesetzten Training teilzunehmen. Werden drei aufeinander folgende Kegelabende aus nichtigen Gründen oder unentschuldigt versäumt, so kann ihn die Vorstandschaft von „Wettkampfeinsätzen“ ausschließen.

§ 8 – Versammlung und Geschäftsjahr

  1. Satzungsmäßige Versammlungen sind:
    1. ordentliche Mitgliederversammlungen

    und

    1. außerordentliche Mitgliederversammlungen
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Das Sportjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Antrag der Vorstandschaft oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Unterschrift, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, darauf besteht.
  3. Ort und Zeit der Mitgliederversammlungen sind durch Anschlag auf der Kegelbahn den Mitgliedern mindestens 7 Tage vorher bekanntzugeben.
  4. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind in Protokollform nieder zuschreiben und durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen dürfen nur mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen Mitglieder durchgeführt werden.
  6. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist:
    1. von der Vereins-Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins im letzten Jahr zu berichten und Rechnung zu legen
    2. die Neuwahl der Vereins-Vorstandschaft vorzunehmen (s. Abs. 7)

    Die Vereins-Vorstandschaft ist mit Stimmenmehrheit zu wählen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Mehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges, vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

  7. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt für jeweils 3 Jahre.
  8. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:
    1. Ersatzwahlen für den Vorstand während der Amtszeit
    2. Satzungsänderungen
    3. Auflösung des Vereins

§ 9 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stadtroda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

Die Satzung ist errichtet am 16.07.1990, angenommen am 23.07.1990 durch die Gründungsversammlung.

erste Änderung am 16.09.1994
zweite Änderung am 08.03.2002
dritte Änderung am 04.04.2008
vierte Änderung am 21.05.2013
fünfte Änderung am 12.12.2013

Stadtroda, den 12.12.2013

Vorstand
Erster Vorsitzender
Zweiter Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
Vorstandsmitglieder